Aufbewahrung von Kleidung & PSA

Handlungsempfehlungen

Ist auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstung (zum Beispiel Handschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, Arbeitsschuhe, Atemschutz) oder Schutzkleidung erforderlich, muss diese für jede Person einzeln, beziehungsweise personenbezogen, bereitgestellt werden. Diese Regeln gelten auch unabhängig der Risiken der Corona-Pandemie.

Stellt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Schutzkleidung zur Verfügung, ist eine getrennte Aufbewahrung von der Alltagskleidung in den Umkleideräumen erforderlich. Entweder die Beschäftigten benutzen einen Spind mit Zwischenwand zur getrennten Aufbewahrung oder bekommen zwei getrennte Spinde (schwarz/weiß) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die zur Verfügung gestellte personenbezogene Schutzkleidung im Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin gereinigt.

Bei Tätigkeiten, die besonders verschmutzend sind oder bei denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss der Wechsel der Schutzkleidung auch dann sichergestellt werden, wenn die Duschräume geschlossen sind. Dies kann beispielsweise sichergestellt werden, in dem ein weiterer kompletter Satz Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wird, die für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort getragen werden kann und im privaten Haushalt getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden muss (siehe auch: Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume).

Bei weniger verschmutzenden Tätigkeiten treten die Beschäftigten in ihrer Arbeitskleidung den Arbeitsweg an. Die Arbeitskleidung kann in diesem Fall auch im privaten Haushalt gereinigt werden. Um eine Verschmutzung des Autositzes zu verhindern, werden Schonbezüge für die Sitze zur Verfügung gestellt.

Ist eine personenbezogene Nutzung von Arbeitsschutzkleidung nicht möglich, muss diese vorab gereinigt werden.

 

Weitere Links:
 

BGW – Bekleidung in der Pflege

Beispiele von umgesetzten Maßnahmen in den Projektbetrieben:

  • Bereitstellung personenbezogener Arbeitskleidung
  • Getrennte Spinde und jeweils einzelne Spinde für Arbeits- und Privatkleidung
  • Regelmäßige Reinigung von Arbeitskleidung durch Fremdfirmen
  • In einigen kleinen Unternehmen waschen die Beschäftigten ihre Arbeitskleidung selbst Zuhause
  • Bereitstellung zusätzlicher sauberer Arbeitskleidung für den Weg von und zum Wohnort, sofern Duschen nach der Schicht nicht möglich ist

Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung

(1) Die ausschließlich personenbezogene Benutzung von PSA und Arbeitskleidung ist sicherzustellen. PSA, die von mehreren Personen ohne eine Erhöhung des Infektionsrisikos genutzt werden kann, zum Beispiel Absturzsicherungen, kann hiervon ausgenommen werden. Dabei hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von Straßenkleidung zu ermöglichen, wenn die getrennte Aufbewahrung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als notwendige Schutzmaßnahme festgelegt wurde.

(2) Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitskleidung nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen zu reinigen.